1. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher, bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich, unentgeltlicher Vertrag, der der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. 2. Wird die Höhe der aus einem derartigen Vertrag zu zahlenden monatlichen Rente so ermittelt, dass die Beteiligten einen vom Erblasser vorgegebenen Basisbetrag zugrunde legen, der zunächst durch die statistische Lebenserwartung des ...
Ein Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt wird, wahrt die gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB nötige Form einer notariellen Beurkundung nicht, wenn eine ...
Bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ...
Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) informiert im 16. Deutschen Erbrecht-Symposium am 27. und 28.9.13 in Heidelberg über wesentliche erbrechtliche Themen.
Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt ...
Einem als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt (RA) steht eine nach RVG zu berechnende anwaltliche Vergütung nur zu, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit eine Aufgabe wahrnimmt, die sich als eine für einen RA ...
26. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 22.11.2024
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Wer im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben will, muss nachweisen, dass er Erbe ist. So muss er dem Antrag auf einen Erbschein auch öffentliche Urkunden beilegen, die seine Verwandtschaft belegen. Hoch betagte Erben können aber vor dem Dilemma stehen, dass die Ausstellung einer öffentlichen Nachweisurkunde zu viel Zeit in Anspruch nehmen kann.