Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland. Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am Territorialitätsprinzip scheitert, was der Senat offen gelassen hat, kommt eine Genehmigung nur ausnahmsweise in Betracht. Dies ist der Fall, wenn objektiv gewichtige Interessen der Urkundsbeteiligten gefährdet sind, wenn nicht ein Notar ihres Vertrauens tätig werden kann (BGH 4.3.13, NotZ(Brfg) ...
Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an ...
Ein Testament, das unzweifelhaft vom Erblasser stammt, enthält Textpassagen und ein Pfeildiagramm, aus dem sich die Verteilung der Erbmasse auf die unterschiedlichen Erben ergibt. Fraglich ist, ob das Testament die ...
Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung. Jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. Soll von den in § 5 Abs. 1 FAO vorgegebenen Fallzahlen abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen (BGH 8.4.13, AnwZ (Brfg) 54/11, Abruf-Nr. 131538 ).
Einstimmig hat der Bundestag am 18.4.13 einen Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung von Art. 98a GG (BT-Drucksache 17/1468) auf Empfehlung des Rechtsausschusses abgelehnt. Damit sollte es Notaren ermöglicht ...
Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen.
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Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG. Nicht ausreichend ist, allein gerichtsinterne Nachfragen vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes (OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, n.v.).