§ 13c ErbStG gewährt eine Steuerbefreiung von 10 % für Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet sind (§ 13c Abs. 1 und 3 ErbStG). Im Erbfall steht die Steuerbefreiung grundsätzlich den Erben entsprechend Ihrer Erbquote zu. Durch testamentarische Anordnungen oder eine frei vereinbarte Erbauseinandersetzung können sich aber Auswirkungen auf die Steuerbefreiung gemäß § 13c ErbStG ergeben. Ebenso gilt dies für die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG sowie nach ...
Nachdem in der ErbBstg 02/12, 50 die Aussagen der neuen ErbStR 2011 zur Behandlung des Zugewinnausgleichs im Fall des § 5 Abs. 1 ErbStG erläutert wurden, geht der folgende Beitrag auf die Aussagen der ErbStR 2011 zum ...
Die ErbStR 2003 zum Zugewinnausgleich waren aufgrund der Erbschaftsteuerreform 2009, insbesondere aber aufgrund der Rechtsprechung des BFH in weiten Teilen überholt. Mit den ErbStR und ErbStH 2011 sind nun die ...
Zu den ErbStR 2011 ist noch im Dezember 2011 die Zustimmung des Bundesrats herbeigeführt worden. Die ErbStR 2011 sehen eine Fülle von Neuerungen vor (hierzu Brüggemann, ErbBstg 11, 285 ff.). Unter anderem erfolgt eine Aufzählung der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Erwerbe von Todes wegen (R E 13b.1 ErbStR 2011) und der begünstigten Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden (R E 13b.2 ErbStR 2011). Der Beitrag geht auf die für die Nachfolgeplanung wichtige Frage ein, welche einkommensteuerlichen ...
Dem Übergang einer klassischen Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitzgesellschaft in der Rechtsform eines Personenunternehmens und der Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft liegt im ...
Der Verwaltungsvermögenstest ist für die Entlastung der Unternehmensnachfolge von existenzieller Bedeutung. Verfahrensrechtlich ist aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 zu beachten, dass gemäß § 13b Abs.
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Anteile an einer Personengesellschaft werden regelmäßig mit dem Ziel verschenkt, einerseits die schenkungsteuerlichen Steuerverschonungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG zu erhalten, andererseits aber auch einkommensteuerlich eine unentgeltliche Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG unter Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven zu realisieren. Problematisch sind solche Übertragungen in der Regel dann, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch noch Sonderbetriebsvermögen (SBV) vorhanden ist.