14.07.2014 · Nachricht · Bundesverfassungsgericht
Am 8.7.14 hat der 1. Senat des BVerfG über den Vorlagebeschluss des BFH vom 27.9.12, II R 9/11 mündlich verhandelt. Das Gericht muss unter anderem prüfen, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist, weil die 2009 eingeführte Vergünstigungen für Unternehmen zu weitreichend sind. In der mündlichen Verhandlung wurden die Argumente für und gegen eine Verfassungsmäßigkeit ausgetauscht.
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07.07.2014 · Nachricht · Bundesgerichtshof
Der BGH stellt klar, dass der Pflichtteilberechtigte neben seinem Auskunftsanspruch gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch einen Auskunftsanspruch gegen den ...
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04.07.2014 · Fachbeitrag ·
Betriebsvermögen
Der BFH (26.2.14, II R 36/12, ErbBstg 14, 155 f., Abruf-Nr. 141256 , in dieser Ausgabe) hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, welche Folgen die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe eigener und ...
27.06.2014 · Fachbeitrag ·
Europäischer Gerichtshof
Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen (EuGH 12.6.14, C-118/13, Abruf-Nr. 141844 ).
27.06.2014 · Fachbeitrag ·
Verfahrensrecht
Ein ESt-Bescheid ist wegen inhaltlicher, auf einem Adressierungsmangel beruhender Unbestimmtheit nichtig, wenn der Bescheid allein einem der Miterben „als Rechtsnachfolger“ eines verstorbenen Steuerpflichtigen ...
27.06.2014 · Fachbeitrag ·
Nachlassverzeichnis
Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis dieser eigenen ...
27.06.2014 · Fachbeitrag ·
EU-Erbrechtsverordnung
Die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) schafft einen Erbnachweis, der neben die nationalen Bescheinigungen wie zum Beispiel den deutschen Erbschein oder die österreichische Einantwortungsurkunde tritt und zum Nachweis der Erbfolge bei grenzüberschreitenden Nachlassangelegenheiten dient. Dies wird die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug in der Praxis wesentlich vereinfachen.