Der BGH verweist in einer Entscheidung vom 23.7.13 (1 StR 207/14, Abruf-Nr. 143242 ) auf seine ständige Rechtsprechung, wonach bei mehreren Steuerstraftaten im Hinblick auf die Konkurrenzen Folgendes gilt: Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat i.S. von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen.
Die Frage, ob ein Due-Diligence-Bericht als Urkunde i.S. des § 200 AO bzw. sonstige Unterlage i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO anzusehen und als solche vorlagepflichtig ist, ist höchstrichterlich derzeit noch nicht ...
Es kann dahin stehen, ob bereits die Verletzung der Steuererklärungspflichten kausal für den Steuerschaden des Finanzamts gewesen ist. Jedenfalls ist die unterlassene Tilgung der Steuerschuld der GmbH bei Fälligkeit ...
Hält das in einem Bußgeldverfahren zu entscheidende Gericht die von der Bußgeldbehörde nach verwaltungsinternen Anweisungen nach Prozentzahlen – wie im Erlass der Bundesfinanzdirektion Südwest des Zolls vom 3.2.11 bezüglich § 31b ZollVG vorgesehen – angenommene Bußgeldhöhe im Einzelfall für angemessen, kann es auf diese erkennen; andernfalls muss es nach unten oder oben hiervon abweichen (OLG Karlsruhe 18.7.14, 1 (8) SsBs 533/13 - AK 180/13, Abruf-Nr. 143244 ).
Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt (BFH 1.10.14, II R 6/13, Abruf-Nr. 172894 ). Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte ...
Der 1. Strafsenat des BGH weist in einer Entscheidung vom 22.7.14 (1 StR 189/14, Abruf-Nr. 142687 ) darauf hin, dass die vom LG im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer ...
Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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In einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhehlerei (§ 374 AO) hat der BGH (5.2.14, 1 StR 706/13) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Urkunden und sonstige Schriftstücke nur dann im Wege des Selbstleseverfahrens ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wenn nach dessen Durchführung zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen ...