Die Errichtung von Stiftungen erfordert einen langfristigen Blick in die Zukunft. Auch wenn der Gesetzgeber die Verbrauchsstiftung zwischenzeitlich anerkannt hat, ist doch der statistische Normalfall einer rechtfähigen Stiftung die Ewigkeitsstiftung. Diese beiden vorangehenden Sätze haben sich schnell schreiben lassen, bergen jedoch für die Praxis eine erhebliche Aufgabe: Die Erstellung einer passenden und nachhaltigen Stiftungssatzung.
Stiftungsrecht und Wissenschaft. Ein großes wichtiges Thema! In letzter Zeit begegnet mir da wiederholt erneut eine Ansicht, von der ich glaubte, sie sei „ausgestorben“. Es wird ein Gegensatz zwischen ...
die Stiftung als Element bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist ein spezieller Ansatz für Spezialfälle. Sie setzt beim Stifter und auch bei der Unternehmerfamilie eine erhebliche „Stiftungsreife“ voraus.
aktuell gibt es am Kapitalmarkt eine leichte Zinserhöhung. Die Erträge rechtsfähiger Stiftungen sind dennoch weiter unter Druck. Das Thema Vermögenserhaltung bleibt im Fokus. Dem Grundsatz der Stifterfreiheit folgend sind für die Vermögenserhaltung in erster Linie der Stifterwille bei Errichtung der Stiftung und dessen Manifestierung in der Satzung entscheidend. Für die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist der Stifterwille der oberste Grundsatz. Ihr
In der Presse wird das DZI (Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen) mit seinem Spendensiegel mitunter als „Spenden TÜV“ bezeichnet. Auf der Homepage ( www.iww.de/s7399 ) heißt es nicht ohne Stolz: „Als ...
Juristen und speziell auch Rechtsanwälte drücken sich oft leider so aus, dass sie nicht richtig verstanden werden. Das ist ein erhebliches praktisches Problem. Es macht die Rechtsanwendung nicht eben leicht.
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Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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2021 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet. In wesentlichen Teilen wird das neue Recht am 01.07.2023 in Kraft treten. Diese bedeutende Gesetzesreform im BGB betrifft alle rechtsfähigen Stiftungen. Bestehende Stiftungen sollten schauen, ob auf die neue Rechtslage zu reagieren ist. Sie sollten insbesondere prüfen, ob die Stiftungssatzung ggf. angepasst werden sollte.