Die Herausgabe des Vollstreckungstitels spielt in der Praxis eine große Rolle. Durch sie kann der Schuldner die weitere Vollstreckung verhindern. Es entsteht aber oft Streit, wo und wie der Titel herausgegeben werden muss. Gängige Praxis ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner den Titel einfach übersendet. Häufig verlangt der Gläubiger dann aber für das Versenden einen Vorschuss. Hier droht ebenso Streit, wie bei der Frage, was geschieht, wenn der Titel auf dem Postweg verloren geht. Der folgende Beitrag ...
In der Praxis stellt sich immer öfter die Frage, ob der Gläubiger im Rahmen einer Lohnpfändung direkt vom Drittschuldner (Arbeitgeber) verlangen kann, die letzten drei Lohn-/Gehaltsnachweise herauszugeben.
Gelegentlich ist bei einer Rechtsnachfolge unklar, wem die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist. Der BGH hat jetzt entschieden: Dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers steht die Rechtsnachfolgeklausel zu, wenn der alte ...
Oft füllen Schuldner die Vermögensverzeichnisse nicht, lückenhaft oder widersprüchlich aus. Gläubiger haben aber einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn ein solches Verzeichnis vorliegt (BGH VE 16, 136; VE 11, 96). Jetzt hat der BGH – gläubigerfreundlich – nachgelegt.
Eine Leserin fragt, wie sie auf Instandhaltungsrücklagen (also Rücklagen für die langfristige Erhaltung der Liegenschaftswerte) nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG bei einer Eigentümergemeinschaft als Schuldnerin zugreifen ...
Es kommt häufig vor, dass sich der Schuldner nach dem Eintrag durch den Gerichtsvollzieher beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882d Abs. 1 S. 4 ZPO) beim Gläubiger meldet und die gesamte Vollstreckungsforderung ...
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Eher beiläufig hat sich der BGH jetzt im Rahmen einer Kontopfändung zum Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG geäußert. Er
bestimmt: Wird ein bestimmter Gegenstand – wozu auch Forderungen zählen – gepfändet und hat dieser einen geringeren Wert als die Vollstreckungsforderung, ist der geringere Wert als Gegenstandswert der anwaltlichen Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG zugrunde zu legen. Diesen Grundsatz weicht der BGH jetzt – anwaltsfreundlich – auf.