Die Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage kann die Aussetzung eines Erbscheinsverfahrens begründen. Denn eine Klage, die rechtskräftig die Erbunwürdigkeit bestätigt, führt dazu, dass das Erbrecht des Betroffenen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist, sodass das angestrengte Klageverfahren gegenüber dem Erbscheinsverfahren vorgreiflich ist (OLG Rostock 31.8.11, 3 W 58/11, NJW-Spezial 12, 40, Abruf-Nr. 120805 ).
Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m.
Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – übernimmt, tatsächlich erbringt ...
1. Haben sich nach § 1762 BGB a.F. BGB die Wirkungen der Annahme auf die Abkömmlinge des Angenommenen erstreckt, verbleibt es bei Inkrafttreten des AdoptG bei der allgemeinen Regelung des Art. 12 § 1. 2. Die Wirkungen der Erstreckung auf die Abkömmlinge des Angenommenen beschränken sich auf diejenigen der Volljährigenadoption. Eine Verwandtschaftsbeziehung zu den Verwandten des Annehmenden wird nicht begründet. (OLG Hamm 1.6.11, 15 Wx 61/11, ZErb 11, 281, Abruf-Nr. 113447 ).
Ist der Bedachte sozialhilfebedürftig, zählen auch die Substanz und die Erträge aus einer Erbschaft zum verwertbaren Vermögen, § 12 SGB II. Dahinter tritt die Sozialhilfeleistung zurück. Eigenes Vermögen ist ...
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Feststellungsverfahrens i.S. der §§ 1964, 1965 BGB liegen jedenfalls vor, wenn wegen Ausschlagungen von Erben ein Erbrecht des Fiskus in Betracht kommt.
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Bei einer Ausschlagung geht das Ersatzerbenrecht grundsätzlich dem Anwachsungsrecht vor, § 2099 BGB. Wenn das Ersatzerbenrecht aber nicht dem maßgeblichen Willen des Erblassers entspricht, wächst nach Ausschlagung des ursprünglichen Miterben das Erbteil dem verbleibenden Miterben zu (OLG Dresden 15.11.10, 17 W 1094/10, n.v., Abruf-Nr. 113442 ).