Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 S. 2 HGB im Wege der AfA (Absetzung für Abnutzung) abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen (BFH 9.7.13, IX R 43/11).
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs ...
Setzt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zugunsten einer Person aus, wird der Vermächtnisnehmer – anders als der Erbe – nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Er profitiert zwar von ...
Für eine Enterbung reicht es aus, wenn der Erblasser in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Als Folge wird die enterbte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Angabe einer Begründung ist nicht notwendig, und im Zweifel erstreckt sich die Entscheidung auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser kann nur zu Lebzeiten des ...
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein ...
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Der BFH hat am 12.6.13 entschieden (IX R 31/12), dass für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts dem Erfordernis der wirtschaftlichen Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt ist, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und nach Löschung des Erbbaurechts kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird. Die Entscheidung wurde am 4.9.13 veröffentlicht.