Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Allerdings muss die Bewilligung der PKH nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die PKH zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (LSG Sachsen 24.10.2012, L 3 AL 39/12 B ER, n.v.).
Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die ...
Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im ...
Bezeichnet der Versicherungsnehmer (VN) einer Lebensversicherung (LV) als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem VN zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht (BGH 27.9.12, IX ZR 15/12).
Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar im Sinne von § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils ...
Die Diskussion um den umfänglichen Bestand, den Sinn und den Zweck des ErbStG ist neu entfacht: Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit ...
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Ist der Nachlass nicht mittellos, richtet sich gemäß § 1836 Abs. 2, Hs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Die vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110 EUR pro Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens (OLG Düsseldorf 25.9.12, 3 Wx 308/11, ...