Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden (BGH 17.9.14, XII ZB 604/13, FamRZ 15, 32, Abruf-Nr. 172804 ).
Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen.
§ 1378 Abs. 2, § 1384 BGB in der seit dem 1.9.09 geltenden Fassung, nach denen im Fall der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle die Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der ...
§ 1378 Abs. 2, § 1384 BGB in der seit dem 1.9.09 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.09 rechtskräftig geschieden worden ist (BGH 16.7.14, XII ZR 108/12, Abruf-Nr. 142551 ).
Die Vorschriften der § 1378 Abs. 2, § 1384 BGB in der seit dem 1.9.09 geltenden Fassung, nach denen im Fall der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle die Beendigung des Güterstands der ...
Ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen, ist diese Forderung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen. Eine Indexierung dieses ...
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