06.06.2014 · Nachricht · Verrechnungsabrede
Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG (BGH 30.4.14, XII ZB 668/12, Abruf-Nr. 141678 ).
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19.05.2014 · Fachbeitrag ·
Härteregelung
1. Erlangt ein Ehegatte aufgrund einer in der Ehezeit eingetretenen Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höheren Ehezeitanteil, als sich dieser bei einer durchgehenden beruflichen Tätigkeit bis zur ...
19.05.2014 · Fachbeitrag ·
Ausschluss des VA
Eine im Verhältnis zur Ehedauer lange Trennungszeit kann bei fehlender Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung zu einem Ausschluss der während der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanwartschaften führen (OLG ...
17.04.2014 · Fachbeitrag ·
Bagatellklausel
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S. von § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 1 VersAusglG (BGH 7.8.13, XII ZB 211/13, FamRZ 13, 1636, Abruf-Nr. 132879 ).
20.03.2014 · Fachbeitrag ·
Interne Teilung
1. Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 11, 963). 2. Dabei ist in der ...
20.03.2014 · Fachbeitrag ·
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31.8.09 geltenden Recht oder nach dem seit 1.9.09 geltenden Recht durchgeführt werden (BGH 21.11.13, XII ZB 137/13, n.v., Abruf-Nr. 140129 ).
04.03.2014 · Nachricht · Kürzung des Ruhegehalts nach Versorgungsausgleich
Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten(VG Koblenz 24.1.14, 5 K 862/13.KO, nicht rechtskräftig).
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