Die Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsgemäßheit spielt bei Betriebskostenabrechnungen eine große Rolle. Muss diese nach Ablauf der Abrechnungsfrist wegen formeller Fehler komplett neu erstellt werden, kann der Vermieter nichts nachfordern (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Ein nur materieller Fehler hindert ihn jedoch nicht, eine Abrechnung im Rahmen des bisherigen Ergebnisses noch nach Fristablauf zu korrigieren. Dies gilt auch für komplizierte Abrechnungen, wie der BGH erneut bestätigt.
Gewerbliche Vermieter können ein Lied davon singen. Kaum ist ein Räumungsurteil erstritten, taucht im Vollstreckungsverfahren ein ominöser Untermieter auf, der sich auf sein „Besitzrecht“ beruft.
Lärm von einem Flüchtlingsheim, der so stark ist, dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können, rechtfertigt in den Sommermonaten eine Mietminderung um acht Prozent. In den ...
Ist die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam, ist der Vermieter preisfreien Wohnraums nicht berechtigt, vom Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlags zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (BGH MK 08, 188, Abruf-Nr. 082630 ). Nicht entschieden ist damit, ob der Zuschlag auch unwirksam ist, wenn er bereits bei Vertragsschluss betragsmäßig offen neben der Grundmiete ausgewiesen wird. Damit befasst sich der Hinweisbeschluss des BGH (30.5.17, VIII ZR 31/17, Abruf-Nr. ...
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte oder die ortsübliche Miete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB).
Der Mieter kann die Miete nicht wegen Schwarzschimmel im Badezimmer mindern, wenn der Schimmel auf einer vertragswidrigen Nutzung des Badezimmers beruht.
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Kosten für die regelmäßige Beseitigung von Graffiti können als sonstige Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Wohnungsmieter umgelegt werden, so das AG Berlin-Neukölln.