04.07.2016 · Nachricht · Beleidigung des Mieters
Der Mieter verlangt von seinem früheren Vermieter Schmerzensgeld, weil dieser ihn per SMS als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet hat. Er scheitert mit seiner Klage vor den Instanzgerichten und dem BGH (24.5.15, VI ZR 496/15).
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04.07.2016 · Fachbeitrag ·
WEG
Zeigt sich in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck, kann der Verwalter die zum Abdichten notwendigen Arbeiten in Auftrag geben. Er muss weder vorher eine Eigentümerversammlung einberufen noch Vergleichsangebote ...
04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Betriebskostenabrechnung
Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB muss der Mieter dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats, nachdem sie ihm zugegangen ist, mitteilen. Danach kann er nichts mehr einwenden, es sei ...
04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Mietminderung
Das Urteil des BGH vom 13.4.16 hat in der Presse ein großes Echo ausgelöst. Schlagzeilen wie „Mieterin muss für gestohlene Einbauküche zahlen“, suggerieren dem unkundigen und schnellen Leser, dass er die Miete auch ungekürzt weiterzahlen muss, wenn ihm Teile der Mietsache gestohlen werden. Tatsächlich hat der BGH entschieden, dass sich die Minderung danach richtet, was die Parteien für diesen Fall vereinbart haben.
04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Werbegemeinschaft
Nach BGH (MK 06, 189, Abruf-Nr. 062726 ) verstößt die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft beizutreten, gegen § 307 BGB.
27.06.2016 · Fachbeitrag ·
Haftungsrecht
Übernimmt jemand unentgeltlich aus Gefälligkeit die Bewässerung des Gartens seines Nachbarn und kommt es dabei zu einem Wasserschaden, so kann er durch die eintrittspflichtige Gebäude- und Hausratversicherung des ...
27.06.2016 · Fachbeitrag ·
Ordnungsgemäße Verwaltung
Die Wohnungseigentümer können den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. Der Erwerb entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.