Darüber, dass soziale Netzwerke auch für die Vollstreckung nützlich sein können, haben wir an dieser Stelle schon mehrfach berichtet. Der Fall
unserer Leserin, Helene Jundt, geprüfte Rechtsfachwirtin, Passau, fügt der bisherigen Berichterstattung – zum Leidwesen des Schuldners – eine interessante Variante hinzu.
Selbst wenn der Schuldner die Vermögensauskunft vollständig abgibt, muss dem Gläubigerantragauf Einholung von Drittauskünfte uneingeschränkt nachgekommen werden (AG Hamburg 12.8.14, 29a M 855/14).
Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen ...
Der BGH hat jetzt die Frage geklärt, was genau unter dem Umfang des vollstreckbaren Betrags nach § 709 S. 2, § 711 S. 2 ZPO zu verstehen ist (13.11.14, VII ZB 16/13, Abruf-Nr. 173669).
Selbst wenn der Schuldner die Vermögensauskunft volltändig abgibt, muss dem Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittschuldnerauskünften uneingeschränkt nachgekommen werden (AG Hamburg 12.8.14, 29a M 855/14).
1. Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache ...
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Es ist umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses verzichten oder diese von Bedingungen abhängig machen kann. Umstritten ist ebenfalls, ob eine Rücknahme des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft für den Fall zulässig ist, dass diese bereits
abgegeben wurde bzw. bereits älter ist. Der folgenden Beitrag bringt hier Klarheit.