Nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines darauf gerichteten Antrags (BGH 8.6.11, XII ZB 245/10, FamRZ 11, 1390, Abruf-Nr. 112662 ).
(BGH 18.5.11, XII ZB 265/10, n.v., Abruf-Nr. 112110 )
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