Beratungshilfe wird in „Angelegenheiten“ gewährt, § 2 Abs. 2, § 6 BerHG. „Eine“ Angelegenheit liegt vor im Fall eines gleichzeitigen Auftrags, eines gleichen Rahmens sowie eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Bearbeitung. In generalisierender Betrachtung ist im Familienrecht von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen, nämlich von der Scheidung, dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern, von Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie von finanziellen ...
Detektivkosten für die Erstellung eines Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Unterhaltsrechtsstreit sind grundsätzlich erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Kosten zur zweckentsprechenden ...
Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-) Richter wegen Besorgnis der Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht erfolgreich auf vermeintlich „fehlende ...
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (BGH 8.5.13, XII ZB 396/12, Abruf-Nr. 131916 ).
Klagt der Unterhaltsgläubiger auf Unterhalt, obwohl der Unterhaltsschuldner den laufenden Unterhalt regelmäßig pünktlich und freiwillig zahlt, weil er einen Vollstreckungstitel über den laufenden Unterhalt ...
Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG.
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Enthält die Beschwerdeentscheidung eines OLG in einer Familienstreitsache, mit der die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen worden ist, nicht die gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung in Betracht (BGH 27.2.13, XII ZB 6/13, n.v., Abruf-Nr. 131202 ).