Das OLG Koblenz hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit Wirkung vom 1.1.13 aktualisiert. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien befassen sich mit der Ermittlung und Bemessung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere der Kinder und Ehegatten.
Altersvorsorgeunterhalt wird nach der sogenannten Bremer Tabelle, die von RiOLG a.D. Werner Gutdeutsch regelmäßig veröffentlicht wird, ermittelt (FK 08, 44). Die aktuellen Tabellen finden Sie in unserem kostenlosen ...
Erhalten Eltern Sozialleistungen, weil sie sich selbst nicht unterhalten können, nimmt die Sozialbehörde die erwachsenen, leistungsfähigen Kinder wegen des auf die Behörde übergegangenen Unterhaltsanspruchs der ...
1. Kapitalerträge aus einem Vermögen, das einem Ehegatten nach der Scheidung durch einen Erbfall anfällt, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur einbezogen werden, wenn die Erwartung des Erbes schon während der bestehenden Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an BGH 23.11.05, XII ZR 51/03, FamRZ 06, 387). 2. Bei der Unterhaltsbegrenzung hat der ...
1. Eine Krankheit, die nicht ehebedingt ist, kann einen ehebedingten Nachteil begründen, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat.
Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer ...
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Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Das hat der 6. Familiensenat des OLG Hamm entschieden (26.10.12, II 6 WF 232/12).