Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH verhandelt heute über die Frage, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist, gegen einen auf einen Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.
Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 1.11 (BVerfG FamRZ 11, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur ...
Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.
1.Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur als sittenwidrig und als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht. 2.Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der ...
Verwertbares Vermögen eines Pflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann wie folgt für den Elternunterhalt eingesetzt werden: Das Vermögen wird in eine an der statistischen ...
Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt ...
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Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder in 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Norm entfaltet Sperrwirkung für das Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist (BGH 16.1.13, IV ZR 250/12, n.v., Abruf-Nr. 131276 ).